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Vor Gericht

Gerichtskosten Die Pauschalgebühren errechnen sich auf Basis des Streitwertes. Die Pauschalgebühren für eine Klage mit Streitwert zwischen EUR 300 und EUR 700 beträgt derzeit beispielsweise EUR 64, bei Streitwerten zwischen EUR 700 und EUR 2.000 beträgt sie EUR 107. Für eine Klage in der Ansprüche zwischen EUR 35.000 und EUR 70.000 geltend gemacht werden, müssen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.459 erlegt werden. Je höher der Streitwert desto höher die Pauschalgebühr. Eine Deckelung gibt es dabei nicht. Ab einem Streitwert von EUR 350.000 müssen 1,2% des Streitwertes plus EUR 3.488 an die Gerichte überwiesen werden. Quelle(https://www.meinanwalt.at/news/was-kostet-ein-gerichtsverfahren_dhrlgq#:~:text=Die%20Pauschalgebühren%20errechnen%20sich%20auf,2.000%20beträgt%20sie%20EUR%20107.)

Anwaltskosten Diese unterliegen den RAT Österreich (Rechtsanwaltstarif). Die Stundensätze der Anwälte variieren stark und sind abhängig vom Fachgebiet. Der durchschnittliche Stundensatz liegt zwischen 250 Euro und 450 Euro. Bei speziellen Fachgebieten können diese Kosten schon auf € 500 pro Stunde steigen. Quelle(https://icwb.com/at/rechtsanwaltskosten#:~:text=Die%20Stundensätze%20der%20Anwälte%20variieren,welchen%20Stundensatz%20der%20Rechtsanwalt%20abrechnet.)

Zeugenkosten Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten, in der Regel in der Hohe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn wird der Fahrpreis der zweiten Klasse, einschließlich einer Platzkarte, vergütet. Ferner hat der Zeuge Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für die Verpflegung und Nächtigung nach Maßgabe der gesetzlichen Sätze (Frühstück € 4,00, Mittag- und Abendessen je € 8,50, Nächtigung € 12,40). Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen werden, haben statt dessen Anspruch auf eine Gebühr wie nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift. Entschädigung für Zeitversäumnis Erwerbstätige haben Anspruch auf Ersatz ihres netto Verdienst- oder Einkommensentgang. Anstelle dieses Ersatzes kann der Zeuge den Ersatz der Kosten eines notwendigen Stellvertreters begehren; im Haushalt tätigen Zeugen werden die angemessenen Kosten einer notwendigen Hilfskraft ersetzt. Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen werden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Achtung: Eine Bestätigung für den netto Verdienstentgang (zB vom Dienst- oder Auftragsgeber) ist für eine Auszahlung Voraussetzung! Begleitperson Bedarf der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens einer Begleitperson, so hat diese einen Gebührenanspruch wie ein Zeuge. Quelle(https://www.salzburg.gv.at/lvwg/Documents/Zeugengebühr.pdf)

Gutachtenkosten Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Reisekosten, Kosten für Hilfskräfte, Entschädigung für Zeitversäumnis und Gebühr für Mühewaltung. Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich gemäß § 25 GebAG nach dem gerichtlichen Auftrag. Gemäß § 26 GebAG ist dem Sachverständigen auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Gebühr zu gewähren. § 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten; 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis; 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Die genaue Höhe hängt daher vom Prozessverfahren ab, variiert jedoch zwischen €2.000 bis €15.000 Genauer Informationen zu Sachverständigenkosten finden sie auf unter folgendenem Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002337 Quelle: (https://widab.gerichts-sv.at/beitraege/sachverstaendigengebuehren/)

Dolmetscherkosten (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro; b) für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro; 2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung a) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, b) für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, c) für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro. (Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/gebag/paragraf/54)

Fahrtspesen: Grundsätzlich werden die klassischen Fahrtkosten nach dem Fahrtkostenrechner Österreichs verrechnet. (https://www.finanz.at/steuern/kilometergeld/) bzw. der Kostenersatz für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel. Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn wird der Fahrpreis der zweiten Klasse, einschließlich einer Platzkarte, vergütet. Ferner hat der Zeuge Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für die Verpflegung und Nächtigung nach Maßgabe der gesetzlichen Sätze (Frühstück € 4,00, Mittag- und Abendessen je € 8,50, Nächtigung € 12,40). Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen werden, haben statt dessen Anspruch auf eine Gebühr wie nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift.

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